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S a t z u n g
GEMEINSAM FÜR AFRIKA e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "GEMEINSAM FÜR AFRIKA e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Tönisvorst und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der Verein "GEMEINSAM FÜR AFRIKA e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es die deutsche Öffentlichkeit über die Situation in den Ländern Afrikas zu informieren und Bildungsarbeit zu leisten sowie Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen im Rahmen der Aktion "GEMEINSAM FÜR AFRIKA" oder ähnlicher Aktionen für Afrika zur Förderung der Entwicklungshilfe, der Jugendhilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege, des Katastrophen- und Zivilschutzes und der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung, Abschnitt A Nrn. 1, 2, 6, 9 und 12 sowie für mildtätige Zwecke zu beschaffen und diese Mittel an Organisationen weiterzugeben, die

(a) selbst steuerbegünstigt gemäß §§ 51ff. AO sind,

(b) die zugewendeten Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden und

(c) diese Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen für Hilfsprojekte in Afrika einsetzen werden. Mit den begünstigten Organisationen wird der Verein eine Kooperationsvereinbarung abschließen, in der Einzelheiten der Mittelverteilung und -verwendung geregelt werden.

(3) Der Vereinszweck soll durch Informationsveranstaltungen jeder Art sowie durch Spendenaufrufe und Sammelaktionen verwirklicht werden, die auch in Zusammenarbeit mit den Fernsehanstalten und den Printmedien organisiert werden.

(4) Der Verein wird als Spendensammelverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Einrichtungen verwendet.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Gründungsmitglieder sind

a) Bernd Pastors

b) Manuela Rossbach

c) Jürgen Hammelehle

d) Dr. Dieter Berstecher

e) Erich Lischek

f) Martin Georgi

g) Stefan Pleisnitzer

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereines nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Öffentlichkeit keine Äußerungen tätigen, die den Zielen des Vereins widersprechen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand einheitlich und abschließend. Voraussetzung für eine Aufnahme als Mitglied ist die Beteiligung an der Kampagne GEMEINSAM FÜR AFRIKA.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern; bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung befindet diese endgültig über den Ausschluss. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erheben.

(2) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.

(3) Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes,
  • Feststellung/ Entgegennahme des Jahresabschlusses,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
  • Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • Letztgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Soweit juristische Personen Mitglieder sind, entsenden sie einen Vertreter in die Mitgliederversammlung.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Schatzmeisters bzw. des Wirtschaftsprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird an die Mitglieder verschickt.

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die von den einzelnen Mitgliedern entsandten Vertreter können ihre Stimme nur einheitlich abgeben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten sind. Sollte das nötige Quorum nicht zustande kommen, kann der Versammlungsleiter unter Aufhebung der Fristen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  • ein Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstandsvorsitzende wird direkt gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(3) Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstands beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kuratorium

(1) Der Verein kann ein Kuratorium bestellen.

(2) Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Vereins und berät den Vorstand. Die Mitglieder des Kuratoriums stellen ihre Erfahrungen und ihre Kontakte für die Interessen des Vereins zur Verfügung.

(3) Seine Mitglieder sind herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Sie werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der/die Vorsitzende/r des Kuratoriums wird durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen und von dem Kuratorium bestätigt. Eine Verlängerung der Amtszeit ist möglich.

(5) Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Vereins und oder des Vorstandes sein.

(6) Das Kuratorium trifft sich in der Regel einmal jährlich auf Einladung seines/er Vorsitzenden. Seine Mitglieder erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Zu den Sitzungen des Kuratoriums wird der Schirmherr eingeladen.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand zu den Mitgliederversammlungen als Gäste eingeladen werden und haben dort Rederecht. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

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